Aktuelle Situation

Zwischen dem 24. Februar, dem Beginn der schrecklichen Kriegshandlungen Russlands gegen die Ukraine und dem 11. März wurden mehr als 110.000 Einreisen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine mach Deutschland dokumentiert, allerdings dürfte die tatsächliche Zahl noch weit darüber liegen.

Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine werden innerhalb der EU im Rahmen der Massenzustrom-Richtlinie aufgenommen, die erstmals in der EU zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass die Flüchtlinge kein Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern gem. § 24 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr erhalten mit der Möglichkeit der Verlängerung um insgesamt weitere zwei Jahre.

Die Kriegsflüchtlinge können frei wählen, in welches Land innerhalb der EU sie gehen möchten.  

Diese Regelung des §24 AufenthG gilt für alle Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die ab dem 24.2.22 nach Deutschland gekommen sind und entweder ukrainische Staatsbürger sind oder als Ausländer in der Ukraine eine Daueraufenthaltserlaubnis besaßen. Wer sich als ukrainischer Staatsbürger bereits vor dem 24.2.22 in Deutschland aufgehalten hat, fällt nicht unter die Regelung des §24 AufenthG.

Die Verteilung der Kriegsflüchtlinge vom Bund auf die Bundesländer und dann auf die Regierungsbezirke und schließlich auf die Landkreise und kreisfreien Städte soll- ebenso wie bei den Asylbewerbern- dem sogenannten Königsteiner Schlüssel folgen, der sich an die jeweilige Bevölkerungszahl anlehnt.