Welchen Rechtsstatus haben aus der Ukraine Geflüchtete?
Die Bundesregierung plant eine Aufnahme der aus der Ukraine geflüchteten Menschen auf Grundlage der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz der EU. Dazu ist ein Beschluss des EU-Rates mit qualifizierter Mehrheit erforderlich. Die Vorbereitungen hierzu auf EU-Ebene laufen bereits. Mit einem Be- schluss ist nach aktuellem Stand am 3. März 2022 zu rechnen.
– Sobald diese Richtlinie der EU zur Anwendung kommt, kann den aus der Ukraine Geflüchteten, die in Deutschland Schutz suchen, nach
§ 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein zunächst auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre.
– Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen. Insbesondere sind sie berechtigt in Asylunterkünften zu wohnen. Sie sind aber nicht verpflichtet dazu, sondern können direkt in Privatwohnungen ziehen.
– Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann eine Beschäftigung von der Ausländerbehörde im Wege des Ermessens erlaubt wer- den. Es ist vorgesehen, hiervon großzügig Gebrauch zu machen. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich.
– Für das Verfahren nach § 24 AufenthG ist es nach aktuellem Stand nicht erforderlich, einen Asylantrag zu stellen.